30 ten eher speziell oder eben taktisch an. Weiter auffällig ist, dass der Beschuldigte beim Beschrieb des Oralverkehrs stark betonte, die Arme hinter dem Kopf gehabt zu haben (pag. 442 Z. 340 f.). Diese Betonung fiel denn auch schon dem einvernehmenden Polizisten auf (vgl. pag. 442 Z. 352 f.) und klingt eher nach einer Schutzbehauptung als nach einer realistischen Szene. Weiter macht der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zum Kernthema. Einerseits soll die Privatklägerin ihm gesagt haben, er solle vorsichtig sein, weil sie seit fünf Jahren keine sexuellen Kontakte mehr hatte (pag. 442 Z. 322 f.;