441 Z. 273 ff.). Oftmals gibt der Beschuldigte ausweichende Antworten oder gar keine Antworten auf die gestellten Fragen zum Kerngeschehen. Als Beispiel sind hier die Aussagen auf pag. 449 Z. 666 ff. zum versuchten Geschlechtsverkehr unter der Dusche zu nennen, als er angab, dass er nach dem Sex immer duschen gehe und er sie gefragt habe, ob sie auch duschen komme. Weiter wirft auch die Antwort auf den Vorhalt, wonach er ihr unter der Dusche die Brüste massiert habe, welchen er mit unnötig ausschweifenden Ausführungen zur unter der Dusche verwendeten Duschbrause beantwortet, ohne auch nur ansatzweise auf den Vorhalt einzugehen, Fragen auf (vgl. pag. 449 Z. 686 ff.).