Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin sind diejenigen des Beschuldigten nur wenig glaubhaft. Zwar erscheinen seine Aussagen zum Rahmengeschehen nicht per se als falsch, zum Kerngeschehen finden sich jedoch diverse Anhaltspunkte, welche seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Auffallend ist vorab, dass er ausschweifende Aussagen zu Belanglosem macht. So bspw. wenn er erzählt, wie er die Privatklägerin am letzten Tag an den Bahnhof brachte (pag. 437 Z. 72 ff.), wie der PCR-Test in F.________ zuerst nicht funktioniert habe (pag. 439 Z. 187 ff.) oder was die Privatklägerin und er am ersten Tag in F.________ alles gemacht haben (pag. 441 Z. 273 ff.).