Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Ausser den sexuellen Übergriffen scheint nichts vorgefallen zu sein, was die Privatklägerin dazu hätte führen können, eine Anzeige zu erstatten und eine derart grosse Angst vor dem Beschuldigten an den Tag zu legen. Insgesamt sind die Ausführungen der Privatklägerin damit als glaubhaft einzustufen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. b) Aussagen des Beschuldigten Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin sind diejenigen des Beschuldigten nur wenig glaubhaft.