Insbesondere der Verbleib in der Wohnung des Beschuldigten, obwohl sie während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten hätte flüchten können, wirft auf den ersten Blick Fragen auf. Es ist jedoch notorisch, dass sich Opfer häufig nicht logisch verhalten, was bei einem Opfer wie dem vorliegenden (mit psychischer Angeschlagenheit und geringem Selbstwertgefühl, welches das erste Mal im Ausland ist und über wenig Geld verfügt) nicht abwegig erscheint. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen.