29 Erwartung, mit dem Beschuldigten intim zu werden, nach F.________, sondern hatte andere Beweggründe. Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1366, S. 76 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist festzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen zu finden ist, auch wenn sie sich als Opfer sicherlich nicht immer so verhalten hat, wie dies objektiv erwartet werden würde. Insbesondere der Verbleib in der Wohnung des Beschuldigten, obwohl sie während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten hätte flüchten können, wirft auf den ersten Blick Fragen auf.