340 Z. 70 f.], dem Vater der Privatklägerin [pag. 353 Z. 170] und der Grossmutter des Beschuldigten [pag. 371]). Demgegenüber war der Beschuldigte sehr verliebt in die Privatklägerin und äusserte dies auch ständig (vgl. Sprachnachrichten vom 8. Dezember 2021 17-mal «ich liebe dich» bzw. 10. Dezember 2021 fünfmal «ich liebe dich» [pag. 193 f.]) und geht offenbar auch heute noch davon aus, dass er beim Abholen der Privatklägerin in I.________ eine Liebesbeziehung mit ihr eingegangen sei (pag. 436 Z. 37 ff.; pag. 440 Z. 251 f.; vgl. auch pag. 1537 Z. 24 und pag. 1543 Z. 38 ff.). Insofern ging sie wohl nicht in der