Die Kammer sieht darin allerdings – entgegen der Vorinstanz – keinen Widerspruch. So fuhr die Privatklägerin ursprünglich mit der Erwartung nach F.________, dass sie im Vorfeld zu einer geplanten Party für einen Kollegen aus dem Gamer-Chat alles anschauen könne und sich dann auskennen würde. Geplant sei gewesen, eine Woche in Deutschland zu bleiben (pag. 290 Z. 1045 ff.). Obwohl sie den Beschuldigten süss fand und trotz der Schwärmerei für ihn (vgl. pag. 214) ist nirgends ersichtlich, dass sie tatsächlich eine Liebesbeziehung mit diesem eingehen wollte, geschweige denn, sofort irgendwelche Sexualkontakte zu diesem wünschte (vgl. pag. 193 f.). Gegenüber «W._____