247 ff., pag. 273 ff.; pag. 296 ff.; pag. 1365, S. 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieselben Gefühlsausbrüche kamen auch anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorschein (vgl. pag. 1548). Diese Gefühle erscheinen nicht vorgespielt. Die Vorinstanz hält schliesslich noch fest, in den Aussagen der Privatklägerin sei ein einziger Widerspruch zu finden. Sie sage, sie brauche vier Jahre, bis sie jemandem vertraue, und trotzdem gehe sie nach zehn Tagen zum Beschuldigten nach Deutschland (pag. 1365, S. 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer sieht darin allerdings – entgegen der Vorinstanz – keinen Widerspruch.