250 Z. 187 ff.). Auch die Diskussionen über die Gründe, weshalb sie nach Hause wolle und die hiervor bereits erwähnte Reaktion des Beschuldigten, welcher wütend wurde und sich zu Boden fallen liess, um ihre Aufmerksamkeit zu erhalten, erscheinen selbsterlebt und wirklichkeitsnah. Die Privatklägerin manifestierte in allen Einvernahmen eine nacherlebte Gefühlsbeteiligung, also Gefühlsregungen während der Aussage. Sie weinte bei den Einvernahmen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei es am 20. Oktober 2023 weniger stark ausgefallen sei (vgl. pag. 247 ff., pag.