253 Z. 344 f.), obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, auch hier von einem vollendeten erzwungenen Geschlechtsverkehr zu sprechen. Dasselbe ist in Bezug auf den Vorfall mit dem Dönerpapier festzustellen, bei welchem sie verneinte, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (pag. 258 Z. 569 f.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin Gespräche wortgetreu wiedergeben kann. So erzählt sie zum Beispiel, der Beschuldige habe ihr gesagt, dass das Schicksal sie zusammengebracht habe, sie seine Frau werde, sie zusammen Kinder haben und in Deutschland wohnen würden. Weiter habe er ihr gesagt, sie müsse nicht arbeiten gehen und er werde für alles bezahlen (pag.