269 Z. 44 f.), was ebenfalls nicht von reiflicher Überlegung strotzt. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten zudem nicht unnötig und führt bspw. aus, er habe sie, nachdem sie den Orgasmus vorgetäuscht habe, in Ruhe gelassen (pag. 301 Z. 226). Weiter bestätigt sie auch deutlich und mehrfach, dass es keinen Analverkehr gegeben habe bzw. er vaginal eingedrungen sei (pag. 259 Z. 618 f.; pag. 255 Z. 421; pag. 257 Z. 529 f.). Sodann erklärt sie von sich aus, der Geschlechtsverkehr unter der Dusche habe nicht funktioniert (pag. 253 Z. 344 f.), obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, auch hier von einem vollendeten erzwungenen Geschlechtsverkehr zu sprechen.