sie ihre Medikamente in seiner Abwesenheit hätte schlucken können, ihr dies aber nicht in den Sinn gekommen sei (pag. 251 Z. 234 ff.), spricht nicht für ein weitsichtiges Verhalten. Zudem gibt die Privatklägerin zu, einen Orgasmus vorgetäuscht zu haben, damit er sie in Ruhe lasse (pag. 300 Z. 199). Weiter gesteht sie ein, dass sie seine Wohnung jederzeit hätte verlassen können, sich aber aus Angst nicht getraut habe, dies zu tun (pag. 252 Z. 267 f.; pag. 304 Z. 325 ff.). Schliesslich sagt sie auch, sie sei mit lediglich rund 200 Euro nach F.________ gegangen (pag. 269 Z. 44 f.), was ebenfalls nicht von reiflicher Überlegung strotzt.