Auch wenn die Verteidigung oberinstanzlich moniert, eine klassische Aussagewürdigung sei vorliegend nicht zielführend (vgl. pag. 1548), lassen sich die konstanten und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin aus Sicht der Kammer kaum erfinden und deuten ebenfalls auf erlebte und damit wahrheitsgemässe Schilderungen hin. Bei der Würdigung ihrer Aussagen muss zudem berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur in sozialer und emotionaler Hinsicht (vgl. E. III.12.1.2 hiervor), sondern mit einer Körpergrösse von 187 cm und einem Gewicht von 95 kg (pag. 241) auch körperlich deutlich überlegen war. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Aussagen umso