Diese Schilderungen sind derart ausgefallen und detailliert, dass sie einzig auf ein selbst erlebtes Geschehen schliessen lassen. Dass beim Beschuldigten objektiv keine Kratzspuren festgestellt werden konnten, spricht – wie bereits aufgezeigt – nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin, zumal sie sich nicht zur Intensität des Kratzens äusserte und auch vorbrachte, sie habe gedacht, sie dürfe ihn nicht verletzen (vgl. E. III.12.3.2 hiervor). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte selbst, von der Privatklägerin gekratzt worden zu sein (pag. 445 Z. 493 ff.). Auch wenn die Verteidigung oberinstanzlich moniert, eine klassische Aussagewürdigung sei vorliegend nicht zielführend (vgl. pag.