283 Z. 719 ff.]; der Beschuldigte habe ihre Beine auseinandergedrückt, sie so aufs Bett gedrückt, dass sie sich nicht mehr habe wehren oder weggehen können. Meistens habe er sie an den Schultern resp. den Oberarmen oder an der Hüfte festgehalten [pag. 283 Z. 739 ff.]; beim ersten Mal habe er sie ins Bett gedrückt, sie habe ihre Beine verschränkt und er habe mit seinem Finger erfolglos probiert, sie