Zum Kerngeschehen führt die Privatklägerin zusätzlich stringent und detailliert aus, wie sie dem Beschuldigten wiederholt gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. In Bezug auf den klar erkennbar geäusserten Willen, die Abwehrhandlung und das angewendete Zwangsmittel der Gewalt erklärt die Privatklägerin wiederholt, wie sie sich erfolglos zur Wehr gesetzt habe (er habe ihre Beine mit seinem Körper auseinandergedrückt. Zuerst habe er es mit dem einen Arm versucht, aber da habe sie versucht wegzukommen. Dann sei er mit dem Knie zwischen ihre Beine und mit viel Gewalt mit der Hand nach unten [pag. 254 Z. 372 ff.