Sie durfte zudem ihre Medikamente nicht einnehmen. Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn sich die Privatklägerin nicht mehr an jede Einzelheit der Übergriffe erinnern kann bzw. will und stattdessen angibt, es sei «immer gleich» gewesen. Jedenfalls schmälern diese Unsicherheiten insgesamt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht, zumal sie an anderen Stellen auch ausgefallene Details schildern konnte: So erzählt sie bspw., dass sie in der Dusche die ganze Zeit weggeschaut habe. Sie habe ihm so gut wie nie ins Gesicht geschaut, nie. Es habe ihn angefangen zu nerven, weil sie ihn nicht angeschaut habe (pag. 253 Z. 348 ff.).