25 auch bezüglich des zweiten Oralverkehrs räumt sie ein, dass sie – abgesehen davon, dass er nicht gekommen sei und sie ihn in den Penis gebissen habe – nicht mehr dazu sagen könne (pag. 260 Z. 671 f. und Z. 681 f.). Solche Erinnerungslücken sind bei Opfern, die sich über eine gewisse Dauer mit wiederholten Übergriffen konfrontiert sahen, nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Die Privatklägerin befand sich in einer unvergleichbaren Ausnahmesituation, stand teilweise unter Schmerzen und enormen Druck. Sie durfte zudem ihre Medikamente nicht einnehmen.