Die subjektiven Beweismittel sind in teilweiser Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen wie folgt zu würdigen: a) Aussagen der Privatklägerin In den Aussagen der Privatklägerin finden sich diverse Erinnerungslücken, insbesondere, was die Tattage respektive die konkreten Daten betrifft (siehe dazu bereits E. III.12.2 hiervor; pag. 250 Z. 171 f.; pag. 252 Z. 286; pag. 257 Z. 534; pag. 277 Z. 423 ff.; pag. 1082 Z. 42 ff.).