Sollte – wie der Beschuldigte behauptet – während des Aufenthalts der Privatklägerin bei ihm Zuhause nichts Negatives vorgefallen sein, würde diese beachtliche Verängstigung der Privatklägerin keinen Sinn ergeben. Nach dem Gesagten deuten bereits die objektiven Beweismittel stark darauf hin, dass in F.________ etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, was die Privatklägerin in Panik versetzte bzw. stark verängstigte. 12.3.3 Subjektive Beweismittel Die subjektiven Beweismittel sind in teilweiser Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen wie folgt zu würdigen: a) Aussagen der Privatklägerin