Sie sei bei ihm in F.________ gewesen, jetzt stehe er vor ihrer Haustüre (pag. 169). Sie klang dabei zweifelsfrei panisch und voller Angst (vgl. pag. 208). Die avisierte Polizeipatrouille traf am 14. Dezember 2021 um 23:53 Uhr am Domizil der Privatklägerin ein. Sie sei sichtlich verängstigt gewesen und habe gezittert und geweint (pag. 189; pag. 203). Sollte – wie der Beschuldigte behauptet – während des Aufenthalts der Privatklägerin bei ihm Zuhause nichts Negatives vorgefallen sein, würde diese beachtliche Verängstigung der Privatklägerin keinen Sinn ergeben.