Zudem lässt sich in objektiver Hinsicht aus dem Hergang, wie es zur Anzeige gegen den Beschuldigten gekommen ist, ebenfalls schliessen, dass vorgängig etwas Gravierendes passiert sein musste: Die Privatklägerin meldete sich gemäss aktenkundiger Polizeirapporte bereits am Folgetag nach ihrer Rückkehr nach I.________(Ortschaft) am 14. Dezember 2021 um 08:30 Uhr morgens bei der Polizei und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten. Es folgte die bei Sexualdelikten übliche körperliche Untersuchung in der Frauenklinik des Z.________spitals in AA.________ (Ortschaft).