24 gemeinsamen Game-Chat blockierte. Dieses Verhalten lässt sich nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass in Deutschland nichts Gravierendes passiert sein soll. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten hätte blockieren sollen, sobald sie aus seiner Reichweite war, wenn sie gemeinsam eine harmonische Zeit verbracht hätten.