die Polizei hätte rufen sollen, wenn zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nichts vorgefallen sein soll. Aus diesem veränderten Verhalten der Privatklägerin während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten, welches sich gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten objektivieren lässt, ist zu schliessen, dass vor dem Morgen des 11. Dezembers 2021 tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, was das Verhalten der Privatklägerin schlagartig veränderte. Hinzu kommt das Verhalten der Privatklägerin nach dem Aufenthalt beim Beschuldigten, welches sich ebenfalls aus einer aktenkundigen Audioaufnahme ergibt: