Der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lässt sich – wie in E. III.12.2.2 hiervor ausführlich geschildert – ein offensichtlicher Bruch entnehmen: Während bis am 10. Dezember 2021 noch rege kommuniziert wurde, bricht dieser Austausch auf den 11. Dezember 2021 fast vollständig zusammen. Eindrücklich erscheint diesbezüglich auch der Hilferuf, welchen die Privatklägerin am frühen Morgen des 11. Dezembers 2021 an ihre Freundin, J.________, absetzte. Sie erzählte ihr, sie beide hätten Sex gehabt und sie habe das eigentlich nicht gewollt (pag. 409 Z. 79 ff.).