244), entlastet diesen nicht, zumal nicht bekannt ist, wie stark die Privatklägerin diesen kratzte und wo überall. Im Übrigen erklärte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie habe gedacht, sie dürfe den Beschuldigten nicht verletzen, weil er sonst etwas in den Händen hätte gegen sie (pag. 302 Z. 266 ff.). Der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lässt sich – wie in E. III.12.2.2 hiervor ausführlich geschildert – ein offensichtlicher Bruch entnehmen: