Die objektiven Beweismittel lassen für sich alleine zwar keinen direkten Schluss auf die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen zu. So konnte insbesondere die gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin, bei welcher keine Verletzungen und keine Spermien gefunden wurden, Sexualkontakte gegen deren Willen weder bestätigen noch ausschliessen (pag. 223 ff.). Dass beim Beschuldigten anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt keine Kratzspuren gefunden wurden (pag. 244), entlastet diesen nicht, zumal nicht bekannt ist, wie stark die Privatklägerin diesen kratzte und wo überall.