Die Privatklägerin gibt ihrerseits konstant an, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei und diese gegen ihren verbal und körperlich geäusserten Willen vorgenommen worden seien. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin war dies für den Beschuldigten zudem unmissverständlich erkennbar (vgl. pag. 1548). 12.3.2 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel lassen für sich alleine zwar keinen direkten Schluss auf die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen zu.