Er habe die Privatklägerin immer um ihre Einwilligung gefragt und sie sei mit allem einverstanden gewesen. Der Beschuldigte bestreitet, jemals vor oder während der sexuellen Kontakte die von der Privatklägerin geltend gemachte physische Gewalt (Auseinanderdrücken der Beine, Festhalten, Festhalten des Kopfes und Zwingen den Penis in den Mund zu nehmen und das Sperma zu schlucken) angewendet zu haben oder die Privatklägerin wie von ihr behauptet unter psychischen Druck (Einschüchtern, Kontrollieren, Drohen, dass er sie nicht mehr nach Hause gehen lasse, schlechtes Gewissen machen und Einreden, dass er und seine Familie nun eben-