Dieses vorläufige Beweisergebnis stimmt denn auch mit der hiervor bereits festgestellten Anzahl an Sexualkontakten überein. 12.3 Zur Frage der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen sowie zur Frage der Erkennbarkeit 12.3.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte gibt konstant an, der Geschlechtsverkehr und der Oralverkehr mit der Privatklägerin habe in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden. Er habe die Privatklägerin immer um ihre Einwilligung gefragt und sie sei mit allem einverstanden gewesen.