484 Z. 672 ff.). Die Privatklägerin konnte sich ihrerseits nicht mehr an die genauen Tage, an welchen Oralverkehr stattgefunden habe, erinnern. Mangels anderweitiger Angaben ist somit davon auszugehen, dass der erste Oralverkehr nach dem zweiten Geschlechtsverkehr am Samstag, 11. Dezember 2021, stattgefunden hat. Wann der zweite Oralverkehr stattgefunden hat, kann gestützt auf die Aussagen der Beteiligten nicht mehr eruiert werden.