22 10. Dezember 2021 (und nicht bereits auf den 9. Dezember 2021) zu datieren ist, was im Übrigen auch bereits durch die Polizei so festgehalten wurde (siehe Berichtsrapport vom 5. Januar 2022: «Gemäss Einvernahmeerkenntnissen soll es am Abend des 10.12.2021 zum ersten Beischlaf zwischen A.________ und D.________ gekommen sein» [pag. 194]). Den ersten Oralverkehr datierte der Beschuldigte auf den fünften Tag im Anschluss an den zweiten Geschlechtsverkehr (pag. 442 Z. 338 f.; pag. 484 Z. 672 ff.).