Sodann hat auch die Grossmutter des Beschuldigten bei der Privatklägerin ein plötzlich verändertes Verhalten festgestellt. Namentlich gibt sie an, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien am Freitag noch zusammen einkaufen gegangen, hätten gelacht und getobt. Am Samstag habe die Privatklägerin dann unbedingt nach Hause gehen wollen (pag. 366 und 382 f.). Insgesamt kommt die Kammer damit zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des deutlich erkennbaren Bruchs im Verhalten der Privatklägerin der erste vollzogene Geschlechtsverkehr auf den Abend des Freitags,