Die Privatklägerin fragt, ob sie ihre Freundin anrufen dürfe, wonach diese die Privatklägerin um 07:43 Uhr anrief (pag. 213). J.________ führte zu diesem Telefonat aus, die Privatklägerin sei komplett anders gewesen, verängstigt und ganz anders (pag. 409 Z. 77 ff.). Nach dem Telefonat teilt J.________ der Privatklägerin mit, er [gemeint: S.________] werde sie gleich anrufen (pag. 206; pag. 212), woraufhin Reiseverbindungen von S.________ an die Privatklägerin übermittelt werden (pag. 213). Sodann hat auch die Grossmutter des Beschuldigten bei der Privatklägerin ein plötzlich verändertes Verhalten festgestellt.