Das sich vom 10. auf den 11. Dezember 2021 auffallend veränderte Verhalten der Privatklägerin ergibt sich denn auch aus der Konversation zwischen ihr und ihrer Freundin J.________: So teilte sie dieser am 8. Dezember 2021 um 18:13 Uhr noch mit, der Beschuldigte und sie seien bei seinen Eltern gewesen und würden jetzt einkaufen gehen (pag. 206). Soweit schien noch alles in Ordnung zu sein. Die nächste Mitteilung an ihre Freundin erfolgt sodann am frühen Morgen des Samstags, 11. Dezember 2021 um 07:40 Uhr. Die Privatklägerin fragt, ob sie ihre Freundin anrufen dürfe, wonach diese die Privatklägerin um 07:43 Uhr anrief (pag.