Der WhatsApp-Konversation zwischen den beiden Beteiligten lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin sowohl am 9. Dezember 2021 als auch am 10. Dezember 2021 noch in regem Kontakt mit dem Beschuldigten stand, während sie in seiner Wohnung weilte bzw. mit seinen Grosseltern unterwegs war und er währenddessen ausser Haus arbeitete. Sie lässt ihm am 9. Dezember 2021 insbesondere eine Nachricht zugehen, wonach sie sich auf ihn freue («Sei vorsichtig bis gleich freu mich» [pag. 209, WhatsApp-Nachricht vom 9. Dezember 2021 um 10:22:23 Uhr, auffindbar unter: D.________ Mobiltelefon_Bericht Sam- sung_chats_WhatsApp_chat-5]).