So gibt sie unterschiedliche Tage und Daten an, an welchen die einzelnen Vorfälle passiert sein sollen. Es fällt ihr sichtlich schwer, die Tage und Daten zuzuordnen, weshalb gestützt auf ihre Angaben keine Erkenntnisse für den zeitlichen Ablauf gewonnen werden können. Der WhatsApp-Konversation zwischen den beiden Beteiligten lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin sowohl am 9. Dezember 2021 als auch am 10. Dezember 2021 noch in regem Kontakt mit dem Beschuldigten stand, während sie in seiner Wohnung weilte bzw. mit seinen Grosseltern unterwegs war und er währenddessen ausser Haus arbeitete.