«Am vierten Tag, 10.12.2021» [pag. 190]). Später geht er dann fälschlicherweise davon aus, der vierte Tag sei der Donnerstag gewesen (weil er den Montag auch dazu rechnet, an welchem sie aber noch gar nicht gemeinsam in Deutschland waren) und setzt den zweiten Geschlechtsverkehr auf Freitag fest, wobei er aber unsicher ist, was die Daten anbelangt (vgl. pag. 481 Z. 497 ff. und pag. 484 Z. 667 f.). Die Privatklägerin kann sich ihrerseits nur schwer an den zeitlichen Ablauf erinnern. So gibt sie unterschiedliche Tage und Daten an, an welchen die einzelnen Vorfälle passiert sein sollen.