Insofern ist der angeklagte Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer nicht als erstellt zu erachten, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat. Dass es sodann zwei Mal zu Oralverkehr gekommen ist (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift), wird von beiden Beteiligten bestätigt. So gab der Beschuldigte an, sie hätten zwei Mal Oralverkehr gehabt (pag. 446 Z. 546; pag. 1086 Z. 34). Die Privatklägerin schilderte ihrerseits einen Vorfall, bei welchem sie anschliessend das Sperma geschluckt habe, sowie einen weiteren, bei welchem sie den Beschuldigten in den Penis gebissen habe (pag. 259 f. Z. 624 ff.;