I.1.4 der Anklageschrift) keine konkreten Angaben machte, sondern einzig aussagte, es sei immer gleich gewesen. Damit ist beweismässig nicht in genügender Weise erstellt, dass es sowohl am 10. Dezember 2021 als auch am 11. Dezember 2021 zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein soll und zusätzlich auch noch der Vorfall mit dem Dönerpapier stattgefunden haben soll. Alleine gestützt auf die diesbezüglich vagen Aussagen der Privatklägerin lässt sich dies jedenfalls nicht erstellen. Insofern ist der angeklagte Vorfall gemäss Ziff.