Damit kann den Ausführungen der amtlichen Verteidigung gefolgt werden, wonach es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte falsche Angaben bezüglich der Anzahl der Sexualkontakte gemacht habe. Seine Angaben stehen auch nicht im zwingenden Widerspruch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die Vorfälle zu Beginn vermischte und zum angeklagten Vorfall am 11. Dezember 2021 (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) keine konkreten Angaben machte, sondern einzig aussagte, es sei immer gleich gewesen.