Während also die Privatklägerin diesen Sexualkontakt mit dem Dönerpapier gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift als blossen Versuch schilderte, zählte der Beschuldigte diesen Vorfall zu den drei vollzogenen Geschlechtsverkehren, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Damit kann den Ausführungen der amtlichen Verteidigung gefolgt werden, wonach es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte falsche Angaben bezüglich der Anzahl der Sexualkontakte gemacht habe.