19 weil die Privatklägerin aufgrund des Dönerpapiers aufgesprungen sei (pag. 452 Z. 811 ff.; pag. 484 Z. 662 ff.). Bereits in der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, es sei drei Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er denjenigen Sexualkontakt am Sonntagmorgen mit dem Dönerpapier dazu zählte. Während also die Privatklägerin diesen Sexualkontakt mit dem Dönerpapier gemäss Ziff.