I.1.4 der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 1103). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, schliesst sich die Kammer dieser Ansicht an: Hierzu ist vorwegzunehmen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme vom 15. Dezember 2021 den Tatvorwurf der versuchten Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift (Vorfall «Dönerpapier») relativ detailliert beschrieben hat (vgl. pag. 257 f. Z. 536 ff.). Am 7. Januar 2022 bestätigte sie ihre Aussagen (vgl. pag. 281 f. Z. 631 ff.) und auch anlässlich der Schlusseinvernahme erinnerte sie sich noch an ein solches Geschehen (vgl. pag. 300 Z. 195).