I.1.3 angeklagt sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte falsche Angaben bezüglich der Anzahl des Geschlechtsverkehrs gemacht habe. Sie stünden auch nicht im zwingenden Widerspruch mit den Aussagen der Privatklägerin. Damit sei beweismässig nicht erstellt, dass es sowohl am 10. als auch am 11. Dezember 2021 zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Den Ziff. I.1.3 und I.1.4 der Anklageschrift liege derselbe Geschlechtsverkehr zu Grunde, weshalb betreffend Ziff. I.1.4 der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen habe (pag.