de. Der in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift umschriebene Sexualkontakt fand gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sodann ebenfalls statt. So gab der Beschuldigte an, sie hätten «am Tag darauf» nach dem ersten Geschlechtsverkehr wieder Sex zusammen gehabt (pag. 442 Z. 334). Dass es zu einem zweiten Geschlechtsverkehr gekommen sei, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (pag. 1103; vgl. auch pag. 1548). Zum angeklagten Vorfall nach Ziff. I.1.4 der Anklageschrift äusserte sich die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass dieser denselben Vorfall betreffe, welcher bereits in Ziff. I.1.3 angeklagt sei.