Dass er diesen Vorfall nicht erwähnt, erscheint nicht abwegig, zumal er lediglich von vollzogenem Geschlechts- und Oralverkehr spricht. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin (siehe hierzu die konkrete Aussagenwürdigung in E. III.12.3.3 hiernach) ist davon auszugehen, dass es tatsächlich zu dieser Szene unter der Dusche gekommen ist, der Geschlechtsverkehr aber nicht vollzogen wur-