18 Zum ersten Geschlechtsverkehr gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin noch überein. Insofern ist davon auszugehen, dass ein erster Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hat, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (pag. 1102; vgl. auch pag. 1548). Den versuchten Sexualkontakt gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift unter der Dusche schildert die Privatklägerin äusserst detailreich. So habe der Beschuldigte unbedingt gemeinsam Duschen wollen. Er fände es «grusig» so verschwitzt im Bett zu sein.