1370, S. 80 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), als verfehlt. Zumal die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht durchwegs übereinstimmen, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob die in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle grundsätzlich (das heisst noch losgelöst von der Frage, ob ein Einverständnis vorlag oder nicht) stattgefunden haben.